DiGA für Fachkreise

DiGA sind eine innovative Therapieform, basierend auf Software und teilweise auch Hardware, wie Sensoren und Wearables.

Sie können als konservative Primärtherapie oder
als begleitende Therapie neben der klassischen pharmakologischen Intervention oder Begleitung durch Heilmittel eingesetzt werden.

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Wie funktioniert der Verschreibungsprozess für Fachkreise?

Schritt 1: Verordnung / Nutzungsfreigabe

Sie wählen in Ihrem Praxisverwaltungssystem die entsprechende digitale Gesundheitsanwendung über die Pharmazentralnummer (PZN) aus und stellen dem Patienten wie gewohnt ein Arzneimittelrezept aus.

Schritt 2: Rezept-Einlösung

Die Patient:innen reichen das Rezept bei ihrer Krankenkasse ein und erhalten dafür einen Rezept-Code. Dieser wird in der App eingegeben, woraufhin diese freigeschaltet wird.

Schritt 3: Abrechnung

Die Kosten werden nach dem Sachleistungsprinzip unmittelbar und vollständig von der Krankenkasse übernommen, Versicherte müssen nicht in Vorleistung gehen oder zuzahlen. DiGAs gliedern sich wie Hilfsmittel in die Versorgung ein und es gibt für Sie als behandelnden Ärzt:in keine Budgetdeckelung.

Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick!

In unserem DiGA Verzeichnis finden Sie alle gelisteten DiGA unserer Partner

FAQ

I. Datenschutz und Datensicherheit

DiGA müssen nicht nur die Anforderungen der DSGVO erfüllen, sondern zusätzliche Regularien der DiGAV. Damit wurde ein sehr hohes Sicherheitsniveau etabliert. Dies gewährleistet, dass Daten nicht gegen den Willen von Patient:innen verwendet werden.

Anbieter dürfen per Gesetz keinerlei Daten auf Servern ohne entsprechenden Angemessenheitsbeschluss sichern.

DiGA-Hersteller dürfen auf Daten nur zugreifen, insofern dies der Zweck der DiGA und der Nachweis des positiven Versorgungseffektes erfordert. Die Daten aus einer DiGA dürfen von Herstellern ausschließlich zur Verbesserung der DiGA oder Gewährleistung ihrer technischen Funktionalität verwendet werden.

Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen können nur auf Daten zugreifen, wenn eine eindeutige Einwilligung des Patienten oder der Patientin vorliegt.

Mit den durch die DiGA erhobenen Daten wird kein Geld verdient (wie es bspw. durch die Nutzung für Werbung aus anderen Apps bekannt ist). Dies ist durch die Vorgaben der DiGAV ausgeschlossen. Einige DiGA bieten Patient:innenen die Möglichkeit, ihre Einwilligung zu erteilen, damit erhobene Daten in verschlüsselter und pseudonymisierter Form zu Zwecken der medizinischen Forschung genutzt werden können. Damit tragen Nutzer:innen dazu bei, die medizinische Versorgung in Deutschland weiter zu verbessern.

Nein, Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die Daten aus einer DiGA.

II. Integration in die ärztliche Versorgung

Die meisten Hersteller bieten Produktschulungen und zeitlich limitierte Testzugänge für Ärzt:innen und Praxisteams an. So erhalten diese die Möglichkeit, die einzelnen DiGA kennenzulernen und auszuprobieren. Bitte wenden Sie sich dazu an den jeweiligen Hersteller.

DiGA verfolgen nicht den Zweck, Arztkonsultationen einzusparen. Vielmehr sollen sie die ärztliche Therapie insgesamt verbessern, indem sie Ärzt:innen und Patient:innen durch digitale Prozesse unterstützen. So können Informationen aus einer DiGA (z.B. Arztreport) dabei helfen, Gespräche mit Patient:innen zielgerichteter durchzuführen.

Name der Anwendung, PZN sowie Verordnungsdauer.

III. Kostenübernahme

Die Erstattung durch private Krankenversicherungen ist noch nicht eindeutig geregelt. Im Zweifel sollten sich Patient:innen vor der Einlösung des Rezeptes bei ihrer PKV erkundigen, ob die Kosten übernommen werden.

Ja, die GKV muss den vollen Preis der DiGA, der im BfArM-Verzeichnis angegeben ist, erstatten. Die Krankenkasse trägt diese Kosten für den Zeitraum der Verordnung und etwaige Folgeverordnungen.

Eine Nutzung ohne ärztliche Verordnung ist dann möglich, wenn der Patient oder die Patientin die für die DiGA erforderliche Indikation gegenüber der Krankenkasse nachweisen kann. Dann händigt diese den entsprechenden Freischaltcode für die DiGA aus.

IV. Haftung

Die Haftung erfolgt parallel zur Haftung bei der Verordnung oder dem Einsatz von anderen Medizinprodukten, also letztlich in Abhängigkeit vom Verschulden. Kurz gefasst: Grundsätzlich sind Hersteller dazu verpflichtet, dass die Anwendung der jeweiligen DiGA fehlerfrei erfolgt, d.h. bei Schäden, die auf Produktfehler zurückzuführen sind, haftet primär der jeweilige Hersteller. Im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ist allerdings darauf zu achten, dass die Diagnose für die verordnete DiGA vorliegt und alle Kontraindikationen ausgeschlossen wurden, d.h. die DiGA indikationsgemäß eingesetzt wird.

V. Produkte

Grundsätzlich können Digitale Gesundheitsanwendungen zusammen mit Hardware verschrieben werden, wenn ihre Hauptfunktion weiterhin auf digitalen Technologien beruht. Eine DiGA, die zusammen mit einer Hardware verordnet wird, ist z.B. die Anwendung “Invirto”, die eine digitale Psychotherapie mithilfe einer Virtual Reality-Brille anbietet.

VI. Evidenz

Im offiziellen DiGA-Verzeichnis des BfArM unter https://diga.bfarm.de sind unter dem Reiter “Informationen für Fachkreise” Angaben zur Studienlage und Evidenz für die jeweilige DiGA zu finden.