DiGA – ein neuer Versorgungsbereich

Digitale Gesundheitsanwendungen (kurz: DiGA), im alltäglichen Sprachgebrauch auch “Apps auf Rezept” genannt, sind digitale Programme, die von Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen per Rezept verordnet werden können. Die Kosten für die Verordnung einer DiGA tragen die gesetzlichen Krankenversicherungen. Eine Digitale Gesundheitsanwendung besitzt einen medizinischen Nutzen und/oder trägt zu einer sogenannten Struktur- und Verfahrensverbesserung bei. Sie unterstützt ihre Nutzer:innen also entweder in der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Erkrankungen oder sie verbessert Strukturen oder Prozesse rund um die medizinische Versorgung und leistet so einen positiven Beitrag für Patient:innen.

Eine DiGA ist immer ein CE-gekennzeichnetes Medizinprodukt der unteren Risikoklasse I oder IIa. DiGA stellen dadurch in vielen Fällen eine sinnvolle konservative Erstlinien- oder unterstützende Begleittherapie dar. Die Anwendungen werden von Patient:innen allein oder gemeinsam mit behandelnden Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen genutzt.

I. Was ist eine DiGA?

Definition und gesetzliche Grundlagen

Eine DiGA ist immer ein CE-gekennzeichnetes Medizinprodukt der unteren Risikoklasse I oder IIa. DiGA stellen dadurch in vielen Fällen eine sinnvolle konservative Erstlinien- oder unterstützende Begleittherapie dar. Die Anwendungen werden von Patient:innen allein oder gemeinsam mit behandelnden Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen genutzt.

Seit Oktober 2020 können Digitale Gesundheitsanwendungen von Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen per Rezept verordnet werden. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die Paragraphen 33a und 139e (SGB V) des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG), welches am 19. Dezember 2019 in Kraft trat.1 Darin wird der Versorgungsanspruch auf Digitale Gesundheitsanwendungen festgelegt: „Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen”. Der mit dem DVG für Patient:innen geschaffene Versorgungsanspruch auf DiGA besteht genauso, wie auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln, beispielsweise einer Gehhilfe, oder einem Arzneimittel, beispielsweise Insulin.

Die an das DVG anschließende Rechtsverordnung, die Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV), schafft Transparenz für Versicherte und Leistungserbringer in Bezug auf die Qualität und Verfügbarkeit von DiGA. Sie definiert die genauen Anforderungen an Digitale Gesundheitsanwendungen sowie zulässige Methoden zum Nachweis positiver Versorgungseffekte. Weiterhin legt sie die Voraussetzungen für ein transparentes Verzeichnis aller DiGA sowie ein unabhängiges Prüfverfahren fest, das alle Anwärter Digitaler Gesundheitsanwendungen durchlaufen müssen. 

Prüfung und Zulassung

Um in das offizielle DiGA-Verzeichnis aufgenommen zu werden, müssen Anwendungen das entsprechende Prüfverfahren des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich durchlaufen. Das DiGA-Verzeichnis ist einsehbar unter https://diga.bfarm.de/

Mit dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis sind die laut DiGAV definierten Anforderungen in Form mehrerer Checklisten sowie die Erfüllung medizinprodukterechtlicher Anforderungen nachzuweisen und dem BfArM zur Prüfung vorzulegen.

Ist das Prüfverfahren des BfArM erfolgreich abgeschlossen, kann die Aufnahme einer DiGA in das Verzeichnis auf zwei Arten erfolgen: die vorläufige Zulassung oder die dauerhafte Zulassung.

Hersteller, die die Wirksamkeit ihrer DiGA bereits in klinischen Studien nachweisen konnten, können direkt eine dauerhafte Zulassung beantragen. Die Ergebnisse der klinischen Studie(n) werden im DiGA-Verzeichnis auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte im Bereich „Informationen für Fachkreise“ zusammengefasst. Zudem werden die aus der Studie resultierenden wissenschaftlichen Publikationen genannt.

Digitale Gesundheitsanwendungen sind innovative Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und einen gänzlich neuen Versorgungsbereich bilden. Sie stellen einen konservativen Therapieansatz dar und sind für Patient:innen risikoarm. Aus diesen Erwägungen heraus hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, DiGA auch dann in die Versorgung aufzunehmen, wenn noch keine kontrollierten, klinischen Studien durchgeführt wurden. Es müssen allerdings überzeugende Hinweise vorliegen, dass der Nachweis eines positiven Versorgungseffektes von der DiGA im Erprobungszeitraum erbracht wird.

Soll eine DiGA auf Erprobung zugelassen werden, sind Hersteller dazu verpflichtet, beim BfArM eine systematische Datenanalyse (z.B. eine Pilotstudie) aus der spezifischen DiGA sowie eine Literaturrecherche einzureichen. Nur wenn die Ergebnisse der systematischen Datenauswertung darauf hinweisen, dass die DiGA in einer größeren (kontrollierten) vergleichenden Studie die positiven Versorgungseffekte nachweisen kann, kann der Hersteller die BfArM-Listung erhalten. Der Hersteller muss darüber hinaus ein detailliertes Evidenzkonzept vorlegen. Dieses enthält eine Darstellung der bestehenden Literatur und Studien, die von Dritten durchgeführt wurden, ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards erstelltes Evaluationskonzept für die durchzuführende Studie und im Regelfall ein positives Ethikvotum. Das Evidenzkonzept wird von den Expert:innen des BfArM sowie ggf. externen Gutachtern eingehend geprüft und bildet die Grundlage für die Zulassung auf Erprobung. Sofern der Antrag auf Zulassung auf Erprobung positiv beschieden wird, ist der finale Nutzennachweis innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis zu erbringen.

Durch dieses Verfahren ist einerseits sichergestellt, dass nur solche DiGA dauerhaft in die Regelversorgung aufgenommen werden, die umfangreiche Nachweise der positiven Versorgungseffekte erbracht haben. Andererseits bekommen Patient:innen so die Chance, frühzeitig von risikoarmen und innovativen Therapieansätzen profitieren zu können.

Evidenznachweis

Eine DiGA, für die die Aufnahme in das Verzeichnis beantragt wird, muss ihre positiven Versorgungseffekte anhand einer vergleichenden Studie nachweisen – entweder vor Aufnahme in das Verzeichnis oder nach Ablauf des zwölfmonatigen Erprobungszeitraums (siehe Abschnitt 1.3.2). Hinsichtlich der Methodik sind verschiedene Studien möglich, beispielsweise klinische oder epidemiologische Studien. Die Ergebnisse sind in Form eines nach allgemeinen wissenschaftlichen Standards angefertigten Schlussberichts zu veröffentlichen.

Bei einem Antrag auf vorläufige Aufnahme einer DiGA ist der positive Versorgungseffekt unter anderem mithilfe eines nach allgemein anerkannten, wissenschaftlichen Standards erstellten Evaluationskonzepts glaubhaft darzulegen.

Dieses beinhaltet z.B. den Randomisierungsprozess in der Studie, die Spezifizierung der statistischen Analysen oder die Art der Verblindung und ist von einem herstellerunabhängigen, wissenschaftlichen Institut zu erstellen.

Evidenzangaben und Studienlage zu jeder einzelnen DiGA können im BfArM-Verzeichnis (https://diga.bfarm.de/verzeichnis) unter der Rubrik „Informationen für Fachkreise” nachgelesen werden. Dort wird unter „Angaben zur Evidenz” der erbrachte positive Versorgungseffekt benannt und die zugrundeliegenden Quellen und Daten sind genauer ausgeführt.

Qualitätskriterien: Sicherheit, Datenschutz & Co.

Um eine Listung im DiGA-Verzeichnis beantragen zu können, müssen Hersteller dem BfArM gegenüber zahlreiche Nachweise erbringen, die von diesem überprüft und ggf. mit weiteren Nachforderungen validiert werden. Die Anforderungen umfassen insgesamt 120 Einzelaspekte aus den folgenden Bereichen: 

Im praktischen Einsatz von DiGA sind Datensicherheit und Datenschutz für viele Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen von besonderem Interesse. Daher muss jede DiGA den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) entsprechen. Daraus ergibt sich, dass Anbieter beispielsweise keinerlei Daten auf Servern ohne entsprechenden Angemessenheitsbeschluss sichern dürfen. Außerdem dürfen personenbezogene Daten nach dem Nutzungsende der Anwendung nicht gespeichert werden, sondern sind unmittelbar zu löschen. Herstellern Digitaler Gesundheitsanwendungen ist es untersagt, Daten von Nutzer:innen außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (d.h. zum Nachweis positiver Versorgungseffekte oder zur dauerhaften Gewährleistung der technischen Funktionalität) zu nutzen. Eine kommerzielle Nutzung von Gesundheitsdaten ist ausdrücklich verboten. Somit haben DiGA weder versteckte Kosten noch werden Daten für Werbezwecke verwendet.

Darüber hinaus müssen DiGA diverse Anforderungen zur Informationssicherheit erfüllen, die sich an den Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) orientieren. Dabei wird zwischen Basisanforderungen, die ausnahmslos zu erfüllen sind, und Zusatzanforderungen, die für DiGA mit hohem Schutzbedarf greifen, unterschieden.

Ab dem 1.1.2023 sind zudem BSI Schutzzertifikate für Hersteller verpflichtend, die weitere, sehr umfangreiche Sicherheitsprüfungen erfordern werden.

Die Anforderungen zur Interoperabilität einer DiGA geben vor, dass eine Anwendung geeignet sein muss, eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder technischen Systemen zu ermöglichen. Dies wird durch die Verwendung bestimmter Schnittstellen oder Standards gewährleistet.

So müssen DiGA einen unkomplizierten und sicheren Export von Daten ermöglichen, um beispielsweise behandlungsrelevante Informationen einfach an eine:n Ärzt:in weitergeben zu können. Der Datenexport muss dabei einfach und für die Nutzer:innen leicht handhabbar sein (beispielsweise mit einem entsprechenden Button).

DiGA vs. Gesundheitsapp – Abgrenzung

Als Digitale Gesundheitsanwendung können Anwendungen zugelassen werden, deren Hauptfunktion auf einer digitalen Technologie beruht. Neben Smartphone-Apps können also auch Browseranwendungen oder andere Programme als DiGA gelten.

Der Begriff „Digitale Gesundheitsanwendung” ist zwar nicht geschützt, ist jedoch im Gesundheitswesen ausschließlich für solche Anwendungen vorgesehen, die im offiziellen DiGA-Verzeichnis gelistet sind. Damit wird sichergestellt, dass diese Anwendungen einen medizinischen Nutzen oder eine Struktur- und Verfahrensverbesserung nachgewiesen haben und von Ärzt:innen verordnet werden können.

Digitale Gesundheitsanwendungen grenzen sich in vielerlei Hinsicht von den bereits seit vielen Jahren existierenden „Gesundheitsapps“ ab:

Die Funktionen Digitaler Gesundheitsanwendungen unterstützen ihre Nutzer:innen in der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Erkrankungen. Ebenso können sie auch Strukturen und Prozesse rund um die medizinische Versorgung verbessern. Diesen Effekt, vom Gesetzgeber auch als medizinischer Nutzen oder Struktur und Verfahrensverbesserung bezeichnet, müssen Digitale Gesundheitsanwendungen für ihre Zulassung nachweisen. Das Programm einer DiGA ist auf eine Begleitung und Unterstützung der Patient:innen von mehreren Wochen oder auch Monaten ausgelegt. Andere Gesundheitsapps hingegen bieten in ihrer Funktionalität oftmals vorrangig Tracking-Möglichkeiten oder allgemeingültige Tipps und Handreichungen für einen Gesundheitsbereich. Ihre Funktionen und Wirksamkeit werden nicht gesondert und unabhängig überprüft.

Digitale Gesundheitsanwendungen sind immer CE-gekennzeichnete Medizinprodukte der Risikoklasse I oder IIa. Gesundheitsapps sind oft keine Medizinprodukte, sie besitzen also u.a. keine medizinische Zweckbestimmung. So kann beispielsweise ein Abnehmprogramm grundsätzlich auch Menschen mit Adipositas helfen, ist jedoch nicht explizit auf deren Bedürfnisse ausgelegt, sondern richtet sich auch an Menschen, die aus anderen Gründen Körpergewicht verlieren wollen. Eine Meditationsapp könnte grundsätzlich auch Menschen helfen, die unter Angststörungen leiden. Jedoch wurden ihre Inhalte nicht explizit daraufhin überprüft, ob sie Patient:innen mit Angststörungen helfen. Medizinproduktehersteller sind dazu verpflichtet strenge Qualitätsmanagement- und Kontrollsysteme einzuführen und zu betreiben. Diese unterliegen der Kontrolle der zuständigen Landesbehörden. Zudem lassen Hersteller von Medizinprodukten ihre Qualitätssicherungssysteme von staatlich benannten Zertifizierungsstellen auditieren.

In puncto Datenschutz und Datensicherheit erfüllen Digitale Gesundheitsanwendungen andere Kriterien als Gesundheitsapps, denn DiGA müssen neben den Vorschriften der DSGVO auch die darüber hinausgehenden strengen Vorschriften der DiGAV erfüllen. Vor dem Zulassungsverfahren führen Hersteller umfangreiche Sicherheitstests durch, die gewährleisten, dass die Gesundheitsdaten der Patient:innen vor den Zugriffen Dritter geschützt sind.

DiGA werden über sämtliche gesetzliche Krankenkassen hinweg erstattet. Verwendet eine Person also eine Digitale Gesundheitsanwendung, kann sie dies auch bei einem Wechsel der Krankenkasse weiter tun. Bei Gesundheitsapps ist dies in wenigen Fällen zutreffend, da die Kostenübernahme entweder auf Selektivverträgen zwischen Herstellern und Kassen basiert oder die Apps direkt von den Kassen selbst entwickelt wurden.

Hersteller Digitaler Gesundheitsanwendungen finanzieren sich über die Einnahmen, die durch die Kostenerstattung der Krankenkassen erzielt werden. Die Geschäftsmodelle der Hersteller von Gesundheitsapps können auch auf Werbeeinnahmen oder Premium-Abonnements beruhen. Teilweise bieten gesetzliche Krankenkassen eigene Gesundheitsapps an, um damit ihre Attraktivität für neue Kunden zu erhöhen. Dabei können Daten von Patient:innen direkt an ihre Krankenkasse übermittelt werden.

Gesundheitsapps

  • Ziel: Verbesserung von Gesundheit oder Wohlbefinden
  • Kein klinischer Nutzennachweis
  • In der Regel Selbstzahler
  • Datensicherheit nicht reguliert
  • Datenschutz durch DSGVO reguliert
  • Kein Medizinprodukt

Digitale Gesundheitsanwendungen

  • Ziel: Verbesserung von Gesundheit und/oder  Versorgung
  • Nutzennachweis durch klinische Studie
  • Erstattet durch die GKV
  • Gesetzliche Vorschriften für Datensicherheit
  • Zusätzliche Datenschutzregularien
  • Zertifiziertes Medizinprodukt

II. Wie verordne ich eine DiGA?

Wie funktioniert der Verschreibungsprozess für Fachkreise?

Schritt 1: Verordnung / Nutzungsfreigabe

Sie wählen eine digitale Gesundheitsanwendung über Ihr Praxisverwaltungssystem über die Pharmazentralnummer (PZN) und stellen dem Patienten ein Arzneimittelrezept aus.

Schritt 2: Rezept-Einlösung

Die Patient:in reicht das Rezept bei Ihrer Krankenkasse ein und erhält dafür einen Rezept-Code. Dieser wird in der App eingegeben, woraufhin diese freigeschaltet wird.

Schritt 3: Abrechnung

Die Kosten werden nach dem Sachleistungsprinzip unmittelbar und vollständig von der Krankenkasse übernommen, Versicherte müssen nicht in Vorleistung gehen oder zuzahlen. DiGAs gliedern sich wie Hilfsmittel in die Versorgung ein, für Sie als behandelnden Ärzt:in gibt es keine Budgetdeckelung,

Welche Vorteile bietet das Zusammenspiel DiGA – Verordner?

Innovative Therapieansätze


DiGA bieten risikoarme, neue Therapieansätze.

Zusätzliche Informationen


Zusätzliche Informationen zu Patient:innen unterstützen Sie dabei, Entscheidungen zu Therapieanpassungen zu treffen.

Effektive Versorgung


Möglichkeit die Progression der Erkrankung Ihrer Patient:innen zur verfolgen.

Einfache Abrechnung


DiGA gliedern sich wie bspw. Hilfsmitteln, in die Versorgung ein: keine Budgetdeckelung für behandelnde Ärzte.

Digitale Gesundheitsanwendungen sind eine innovative Therapieform. Sie basieren auf Software sowie teilweise auf Hardware, beispielsweise auf Sensoren und Wearables. Das Anwendungsspektrum ist sehr breit. DiGA können als konservative Primärtherapie oder als begleitende Therapie neben der klassischen pharmakologischen Intervention oder Begleitung durch Heilmittel eingesetzt werden. Sie können sowohl bewährte leitliniengerechte Lebensstilintervention in einem strukturierten und validierten Therapieprogramm, diagnostische Elemente zur Steuerung der Therapie als auch eigene dedizierte Wirkmechanismen beinhalten. DiGA sind für die eigenständige Nutzung durch Patient:innen selbst oder auch für die gemeinsame Nutzung mit dem Leistungserbringer vorgesehen. Sie können bestehende Therapien ergänzen und unterstützen, sollen die ärztliche Begleitung jedoch keinesfalls ersetzen. Sinnvoll ist eine enge Einbindung einer DiGA in die konservative, ärztliche Therapie.

Viele Digitale Gesundheitsanwendungen verfügen über Funktionen zur Erfassung erkrankungsrelevanter Parameter, wie Schmerzintensität, Anfallshäufigkeit, Körpergewicht oder BMI. Dafür werden im Regelfall validierte Fragebögen und Werkzeuge verwendet. Behandelnde Ärzt:innen haben so die Möglichkeit, die Progression der Erkrankung zu verfolgen. Sie erhalten Informationen zu Patient:innen zudem in einem einheitlichen Format. Dies kann Ärzt:innen in ihren Entscheidungen zu Therapieanpassungen unterstützen. Viele DiGA bieten ihren Nutzer:innen beispielsweise die Möglichkeit, einen Export des Arztreportes vorzunehmen. Exportierte Reports können ausgedruckt oder per E-Mail geteilt werden. Perspektivisch werden Informationen aus Digitalen Gesundheitsanwendungen immer stärker in die elektronische Patientenakte integriert, so dass diese direkt im Praxissystem verfügbar sein werden.

Abrechnung ärztlicher Leistung

Sofern vertragsärztliche Leistungen für die Versorgung mit DiGA erforderlich sind, werden diese von den gesetzlichen Krankenversicherungen vergütet. Das betrifft etwa die Vergütung einer möglichen ärztlichen Beratung des Versicherten, die durch die digitale Anwendung initiiert ist. Die genaue Ausgestaltung der Vergütung wird – z.T. DiGA-spezifisch – vom einheitlichen Bewertungsausschuss im EBM/EBZ festgelegt bzw. zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) ausgehandelt.

Aktuell gibt es spezielle Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung unterschiedlicher DiGA.

Fachinformationen zu verschiedenen DiGA

Detaillierte Informationen für Ärzt:innen und Psychotherapeuti:innen zu den einzelnen Digitalen Gesundheitsanwendungen sind im BfArM-Verzeichnis unter https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis und unter dem Unterpunkt “Informationen für Fachkreise” zu finden. Dort sind u.a. Angaben zu Patientengruppen, Verordnung oder Evidenz aufgelistet.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

I. Datenschutz und Datensicherheit

DiGA müssen nicht nur die Anforderungen der DSGVO erfüllen, sondern zusätzliche Regularien der DiGAV. Damit wurde ein sehr hohes Sicherheitsniveau etabliert. Dies gewährleistet, dass Daten nicht gegen den Willen von Patient:innen verwendet werden.

Anbieter dürfen per Gesetz keinerlei Daten auf Servern ohne entsprechenden Angemessenheitsbeschluss sichern.

DiGA-Hersteller dürfen auf Daten nur zugreifen, insofern dies der Zweck der DiGA und der Nachweis des positiven Versorgungseffektes erfordert. Die Daten aus einer DiGA dürfen von Herstellern ausschließlich zur Verbesserung der DiGA oder Gewährleistung ihrer technischen Funktionalität verwendet werden.

Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen können nur auf Daten zugreifen, wenn eine eindeutige Einwilligung des Patienten oder der Patientin vorliegt.

Mit den durch die DiGA erhobenen Daten wird kein Geld verdient (wie es bspw. durch die Nutzung für Werbung aus anderen Apps bekannt ist). Dies ist durch die Vorgaben der DiGAV ausgeschlossen. Einige DiGA bieten Patient:innenen die Möglichkeit, ihre Einwilligung zu erteilen, damit erhobene Daten in verschlüsselter und pseudonymisierter Form zu Zwecken der medizinischen Forschung genutzt werden können. Damit tragen Nutzer:innen dazu bei, die medizinische Versorgung in Deutschland weiter zu verbessern.

Nein, Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die Daten aus einer DiGA.

II. Integration in die ärztliche Versorgung

Die meisten Hersteller bieten Produktschulungen und zeitlich limitierte Testzugänge für Ärzt:innen und Praxisteams an. So erhalten diese die Möglichkeit, die einzelnen DiGA kennenzulernen und auszuprobieren. Bitte wenden Sie sich dazu an den jeweiligen Hersteller.

DiGA verfolgen nicht den Zweck, Arztkonsultationen einzusparen. Vielmehr sollen sie die ärztliche Therapie insgesamt verbessern, indem sie Ärzt:innen und Patient:innen durch digitale Prozesse unterstützen. So können Informationen aus einer DiGA (z.B. Arztreport) dabei helfen, Gespräche mit Patient:innen zielgerichteter durchzuführen.

Name der Anwendung, PZN sowie Verordnungsdauer.

III. Kostenübernahme

Die Erstattung durch private Krankenversicherungen ist noch nicht eindeutig geregelt. Im Zweifel sollten sich Patient:innen vor der Einlösung des Rezeptes bei ihrer PKV erkundigen, ob die Kosten übernommen werden.

Ja, die GKV muss den vollen Preis der DiGA, der im BfArM-Verzeichnis angegeben ist, erstatten. Eine Zuzahlung ist nicht vorgesehen und die Krankenkasse trägt die Kosten für den kompletten Zeitraum der Verschreibung und etwaige Folgeverschreibungen.

Eine Nutzung ohne ärztliche Verordnung ist dann möglich, wenn der Patient oder die Patientin die für die DiGA erforderliche Indikation gegenüber der Krankenkasse nachweisen kann. Dann händigt diese den entsprechenden Freischaltcode für die DiGA aus.

Es gibt keine allgemeingültigen oder spezifischen EBM-Ziffern für die Verordnung von DiGA. Hersteller können angeben, welche ärztlichen Leistungen rund um die jeweilige DiGA anfallen und somit abzurechnen sind. Diese sind im BfArM-Verzeichnis für jede DiGA zu finden.

IV. Haftung

Die Haftung erfolgt parallel zur Haftung bei der Verordnung oder dem Einsatz von anderen Medizinprodukten, also letztlich in Abhängigkeit vom Verschulden. Kurz gefasst: Grundsätzlich sind Hersteller dazu verpflichtet, dass die Anwendung der jeweiligen DiGA fehlerfrei erfolgt, d.h. bei Schäden, die auf Produktfehler zurückzuführen sind, haftet primär der jeweilige Hersteller. Im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ist allerdings darauf zu achten, dass die Diagnose für die verordnete DiGA vorliegt und alle Kontraindikationen ausgeschlossen wurden, d.h. die DiGA indikationsgemäß eingesetzt wird.

V. Produkte

Grundsätzlich können Digitale Gesundheitsanwendungen zusammen mit Hardware verschrieben werden, wenn ihre Hauptfunktion weiterhin auf digitalen Technologien beruht. Eine DiGA, die zusammen mit einer Hardware verordnet wird, ist z.B. die Anwendung “Invirto”, die eine digitale Psychotherapie mithilfe einer Virtual Reality-Brille anbietet.

VI. Evidenz

Im offiziellen DiGA-Verzeichnis des BfArM unter https://diga.bfarm.de sind unter dem Reiter “Informationen für Fachkreise” Angaben zur Studienlage und Evidenz für die jeweilige DiGA zu finden.